Werbung mit Wirkung ohne wissenschaftlichen Nachweis unzulässig
Die Werbung mit bestimmten Wirkungsaussagen einer medizinischen Behandlung sind nur zulässig, wenn die beworbene Wirkung gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Insofern die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt, muss der Werbende den Nachweis über die behauptete Wirksamkeit führen. Für die auf der Homepage eines Arztes beworbene Craniosakralen Osteopathie kann kein entsprechender Wirkungsnachweis erbracht werden. Derartige Werbung ist zu unterlassen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.