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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Wirkstoff“

07. Juli 2023

Verständnishorizont von Werbeangaben für Arzneimittel

© Vall_Ben; stock.adobe.com
Urteil des OLG Hamburg vom 06.06.2019, Az.: 3 U 158/18

Ist die Werbeangabe in ihrem werblichen Kontext so eindeutig, dass der Verkehr keine davon abweichende Bedeutung erwartet, muss sich der Werbende daran festhalten lassen. Werbliche Claims oder Fußnotenangaben, welche die Angabe in ihr Gegenteil verkehrt, konterkariert oder mit gänzlich anderem Sinn versehen, bleiben außer Betracht. Zudem ist die Werbung mit der Angabe „Weniger Einnehmen“ dahingehend irreführend, dass der Verkehr die Angabe so versteht, dass ein Patient bei der Einnahme des beworbenen Mittels weniger Wirkstoff einnimmt, als bei vergleichbaren Präparaten.

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17. Februar 2014

Einordnung einer Mundspüllösung mit Chlorhexidin als Arzneimittel

Urteil des OLG Hamm vom 05.12.2013, Az.: 4 U 70/13

Der Vertrieb und die Werbung für eine Mundspüllösung, die den Wirkstoff Chlorhexidin enthält, verstoßen mangels arzneimittellrechtlicher Zulassung gegen Wettbewerbsrecht.  Dem in einer Konzentration von 0,12% enthaltenen Chlorhexidin kommt eine antibakterielle Wirkung zu, weshalb das Produkt ein Funktionsarzneimittel iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 a) AMG und kein kosmetisches Mittel darstellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Einsatz von  Chlorhexidin auch als Konservierungsmittel in kosmetischen Produkten zulässig ist. Die Wirkung der Mundspülung ist vorliegend pharmakologisch, da sie auf einer Wechselwirkung zwischen der Substanz und zellulären Bestandteilen, den Bakterien, beruht. Für den weiteren Vertrieb im geschäftlichen Verkehr ist eine arzneimittelrechtliche Zulassung erforderlich.

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09. Juli 2013

Unzulässige Arzneimittelwerbung

Urteil des OLG Hamburg vom 18.04.2013, Az.: 3 U 142/11 Ein Arzneimittel darf nicht mit einer durch Studien belegten positiven Wirkung beworben werden, wenn nur die Stoffgruppe, der das Medikament zugehört durch die Studien mit positiven Resultaten belegt wird.
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30. März 2010

Werbung für ein nicht zugelassenes Arzneimittel wettbewerbswidrig

Urteil des LG Köln vom 14.05.2009, Az.: 31 O 374/06 Ein pharmazeutisches Produkt, das aufgrund seiner Wirkstoffe als Arzneimittel einzustufen ist, muss durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen werden. Erst mit erfolgter Zulassung durch das Bundesinstitut darf für das Präparat geworben werden. Fehlt diese Zulassung, ist die Bewerbung des Produkts wettbewerbswidrig.
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29. Januar 2010

Zimtkapseln: Zur Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln

Urteil des BGH vom 14.01.2010, Az.: I ZR 138/07

Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht.
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