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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Wirksamkeitsnachweise“

09. Juli 2018

Werbung mit Wirkung ohne wissenschaftlichen Nachweis unzulässig

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Pressemitteilung Nr. 25/2018 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.06.2018, Az.: 6 U 74/17

Die Werbung mit bestimmten Wirkungsaussagen einer medizinischen Behandlung sind nur zulässig, wenn die beworbene Wirkung gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Insofern die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt, muss der Werbende den Nachweis über die behauptete Wirksamkeit führen. Für die auf der Homepage eines Arztes beworbene Craniosakralen Osteopathie kann kein entsprechender Wirkungsnachweis erbracht werden. Derartige Werbung ist zu unterlassen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.

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22. Januar 2014

Nahrungsergänzungsmittel darf nicht mit umstrittener Fachmeinung beworben werden

Urteil des OLG Nürnberg vom 26.11.2013, Az.: 3 U 78/13

Ein Nahrungsergänzungsmittel (hier: Grüner-Tee-Extrakt) darf nicht mit einer umstrittenen fachlichen Meinung beworben werden, da diese als Beleg nicht ausreichend und die Werbeaussage somit irreführend ist. Der Werbende übernimmt durch die Übernahme einer bestimmten Aussage nämlich auch die Verantwortung für ihre Richtigkeit.

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