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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Wirksamkeit“

09. Juli 2018

Werbung mit Wirkung ohne wissenschaftlichen Nachweis unzulässig

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Pressemitteilung Nr. 25/2018 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 21.06.2018, Az.: 6 U 74/17

Die Werbung mit bestimmten Wirkungsaussagen einer medizinischen Behandlung sind nur zulässig, wenn die beworbene Wirkung gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht. Insofern die Behauptung wissenschaftlich umstritten ist oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehlt, muss der Werbende den Nachweis über die behauptete Wirksamkeit führen. Für die auf der Homepage eines Arztes beworbene Craniosakralen Osteopathie kann kein entsprechender Wirkungsnachweis erbracht werden. Derartige Werbung ist zu unterlassen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.

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08. März 2016

Werbeaussagen hinsichtlich eines feuchtigkeitsspendenden Nassrasierers können irreführend sein

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Urteil des BGH vom 28.01.2016, Az.: I ZR 36/14

1. Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 und § 3a UWG dar, die einen besonderen Aspekt unlauterer Geschäftspraktiken regelt und deshalb gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken der in Art. 6 dieser Richtlinie enthaltenen Regelung über irreführende Handlungen vorgeht.

2. Nach Art. 20 Abs. 1 Kosmetik-Verordnung liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass einem kosmetischen Mittel Merkmale oder Funktionen fehlen, über die es nach seiner Aufmachung oder nach der dafür betriebenen Werbung verfügen soll, grundsätzlich bei demjenigen, der dies geltend macht. Abweichendes gilt, wenn der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher die Werbung dahin versteht, dass die Wirksamkeit des Mittels wissenschaftlich abgesichert ist.

3. Die Belegbarkeit von Werbeaussagen über kosmetische Mittel erfordert im Hinblick auf die in Nr. 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 enthaltenen Regelungen nicht, dass die Aussagen als wissenschaftlich gesichert anzusehen sind.

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19. August 2014

Werbung für manuelle Therapie an Kindern bei fehlendem Wirksamkeitsnachweis irreführend

Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.11.2013, Az.: I-20 U 107/13

Werbeaussagen eines Physiotherapeuten auf seiner Website, die eine Auflistung der vermeintlichen Symptome des "KISS-/KIDD-Syndrom" und entsprechende Therapiemethoden enthalten, sind irreführend, wenn das Krankheitsbild nicht umfassend anerkannt ist und hinreichende Wirksamkeitsnachweise der Behandlung nicht gegeben sind. Die Tatsache, dass eine Krankenkasse die Kosten einer entsprechenden Therapie inzwischen übernehme, ist nicht geeignet, auf eine zwischenzeitliche Änderung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu schließen. Auch ein Zusatz "Diese Behandlungsmethode ist schulmedizinisch nicht erwiesen, doch sie zeigte sich bei unserem Sohn mit Erfolg" ist nicht so zu verstehen, dass damit die objektive Richtigkeit der zuvor ausführlich getätigten Aussagen in Frage gestellt wird.

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30. Juli 2014

Werbung einer Sauerstoff-Therapie bei fehlendem wissenschaftlichen Nachweis irreführend

Urteil des LG Köln vom 01.10.2013, Az.: 33 O 88/13

Werbeaussagen wie "Unsere Atemluft wird so zum gesundheitsrelevanten Wirkstoff" oder "Basistherapie gegen Zivilisationskrankheiten" für eine Sauerstoff-Technologie, bei der es zu einem Energetisierungseffekt auf die von dem Anwender einzuatmende Luft kommen soll, sind irreführend, wenn sie nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Wegen der Gefahr des Einzelnen bei irreführenden Angaben sind deshalb bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen.

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