Inhalte mit dem Schlagwort „Widerrufsbelehrung“
Deutsche verbraucherschützende Normen gelten auch für ausländische Anbieter auf deutscher eBay-Plattform
Rücksendungskosten in Widerrufsbelehrungen und AGB
Die in Widerrufsbelehrungen zulässige Formulierung, der Verbraucher trage die Kosten einer Rücksendung, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht, darf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer solchen pauschalen Gestaltung nicht verwendet werden. Hier muss zum Ausdruck kommen, dass der Besteller - wie gesetzlich angeordnet - nur die „regelmäßigen Kosten“ der Rücksendung, nicht aber sämtliche Kosten zu tragen hat. Die insoweit geringeren Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung ergeben sich daraus, dass diese den Verbraucher lediglich vor einer drohenden Kostentragungspflicht warnen soll.
Widerruf bei geöffneten Kosmetika
BGH – keine Textform bei Widerrufsbelehrung auf Webseite
Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus, wie die Möglichkeit, diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.
Belehrung hinsichtlich des Widerrufs und der Rücksendekosten
Liegt bei der Verlinkung zur Widerrufsbelehrung ein vorübergehender Fehler vor, wird die Belehrungspflicht des Unternehmers nicht verletzt, wenn der Verbraucher dennoch die Möglichkeit hat, von der Widerrufsbelehrung Kenntnis zu erlangen.
Dem Verbraucher dürfen die Kosten für die Rücksendung bei einem Warenwert von unter 40,- Euro nur dann auferlegt werden, wenn dies vertraglich durch eine gesonderte Vereinbarung, welche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden kann, bestimmt wurde.
Rechtlich erforderliche Informationen müssen auch auf WAP-Pages abrufbar sein
Wenn Unternehmen neben dem eBay-Shop auch noch das eBay-WAP-Portal zum Verkauf ihrer Produkte nutzen, so müssen alle rechtlich erforderlichen Angaben - wie etwa die Widerrufsbelehrung sowie Hinweise auf den Anfall bestimmter Versandkosten, den Einschluss der Mehrwertsteuer sowie die Anbieterkennzeichnung - auch in der WAP-Version der Angebotsseite vorgehalten werden. Der bloße Hinweis, dass die WAP-Seite das Angebot aufgrund technischer Mängel nicht vollständig darstelle, ist nicht ausreichend.
Wertersatzpflichtklauseln bei Widerruf nicht in jedem Fall unzulässig
40 €-Klausel nur in der Widerrufsbelehrung ist unwirksam
Grundsätzlich können dem Käufer die Kosten der Warenrücksendung auferlegt werden, wenn die zurückzusendende Sache einen Betrag von 40,-€ nicht übersteigt. Dies muss jedoch ausdrücklich vereinbart werden und darf nicht nur in der Widerrufsbelehrung des Verkäufers angeführt werden. Denn ein Verbraucher vermutet Vertragsregeln, die eine Verpflichtung zur Kostentragung beinhalten, nicht innerhalb der Widerrufsbelehrung.
„Ordnungsgemäße Belehrung“ ist nicht mit vollständiger inhaltlicher Richtigkeit gleichzusetzen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.09.2009, Az.: I-20 U 220/08
Der auf eine Abmahnung folgende Unterwerfungsvertrag ist zu unbestimmt, wenn er das Verbot enthält, dass der sich Verpflichtende es unterlassen müsse "nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechts" zu informieren. Mangels Klärung der Einzelfragen einer "ordnungsgemäßen Belehrung" kann hieraus nicht auf ein Versprechen einer in jeder Hinsicht zutreffenden Widerrufsbelehrung geschlossen werden. Die geltend gemachte Vertragsstrafe wurde daher abgewiesen.