Zeitlich beschränkte Preisbindung kann zulässig sein
Eine zeitlich bzw. auf eine bestimmte Anzahl bestellbarer Produkte beschränkte Rabattaktion für ein handelsübliches Abnehmprodukt kann mit der Vorgabe eines Mindestpreises verknüpft werden, ohne gegen § 21 Abs. 2, § 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV zu verstoßen. Die vertikale Preisbindung zwischen Hersteller und Handel, also alle direkten und indirekten Maßnahmen, die auf die Einhaltung eines bestimmten Preises bzw. Preisniveaus abzielen, ist zwar grundsätzlich verbotswidrig. Ein Verstoß scheidet aber aus, wenn das ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung zu verneinen ist. Zur Feststellung der Spürbarkeit bedarf es einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse. Die Gewährung eines zeitlich begrenzten 30 %igen Rabatts kann zulässig sein, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt. Hierdurch sollen geringfügige Wettbewerbsbeschränkungen ausgeklammert werden.