Keine wettbewerbsbeschränkende Absprache durch Drohanruf
Beschluss des OLG Celle vom 02.12.2010, Az.: 13 Verg 12/10
Eine wettbewerbsbeschränkende Absprache setzt voraus, dass es der Bieter zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten den Wettbewerb beeinträchtigt bzw. beeinflusst. Ein Anruf, der dem Zweck dient, Ärger über das Verhalten eines Mitbewerbers zum Ausdruck zu bringen, ist hierzu nicht ausreichend. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn der Anrufer sehr aufgebracht ist und mit der Geltendmachung von Schadensersatz droht.
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