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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Werbung“

03. März 2016

Rotbäckchen-Saft darf mit „Lernstark“ beworben werden

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Urteil des BGH vom 10.12.2015, Az.: I ZR 222/13

1. Die für einen Mehrfruchtsaft verwendeten Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, wobei die erste Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 und die zweite Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung fällt.

2. Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt nicht voraus, dass sich eine Angabe ausdrücklich oder ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht. Vielmehr genügt es, wenn sich für den Durchschnittsverbraucher aus den Umständen ergibt, dass sich die Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.

3. Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende Angaben verwendet werden.

4. Die für ein Lebensmittel verwendete Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist, wenn der Durchschnittsverbraucher sie nach den Umständen insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht, gleichbedeutend mit der nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei".

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05. Februar 2016

Adblocker mit „Whitelist“-Funktion zulässig

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Urteil des LG Köln vom 29.09.2015, Az.: 33 O 132/14

Das Bereitstellen eines Werbeblockers mitsamt einer sogenannten „Whitelist“-Funktion verstößt nicht gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG und kann daher keinen Unterlassungsanspruch begründen. Zwar ist grundsätzlich eine Mitbewerbereigenschaft zwischen dem Betreiber des Adblockers und dem Websitenbetreiber gegeben, eine gezielte Behinderung des Werbenden oder das Vorliegen einer allgemeinen Marktstörung kann jedoch nicht festgestellt werden, da einzig der jeweilige Nutzer über eine mögliche Verwendung des Werbeblockers entscheidet.

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25. Januar 2016

Wettbewerbswidrige Werbung mit Unternehmensgeschichte

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Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 15.10.2015, Az.: 6 U 167/14

Wird für ein Unternehmen mit dessen jahrzehntelanger Unternehmensgeschichte geworben, kann dies irreführend sein, wenn der Betrieb zwischenzeitlich aufgespalten ist und sich die werbegegenständlichen Leistungen auf den anderen Teil des Betriebes beziehen.

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25. Januar 2016 Top-Urteil

Irreführende Blickfangwerbung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig

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Urteil des BGH vom 15.10.2015, Az.: I ZR 260/14

Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt.

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25. Januar 2016

Zur Zulässigkeit einer Blickfangwerbung mit Sternchenhinweis

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Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 23.11.2015, Az.: 6 W 99/15

Ist die Aussage einer Blickfangwerbung, wonach bei Kunden eines bestimmten Tarifs eine neu beworbene Handy-Karte inklusive sein soll, objektiv unzutreffend, so stellt dies zumindest dann keine relevante Irreführung dar, wenn durch einen ergänzenden Hinweis der Sachverhalt klar dargestellt wird – nämlich, dass für solche Kunden zwar die monatliche Grundgebühr für die zusätzliche Karte entfällt, nicht jedoch die Aktivierungsgebühr und weitere anfallende Kosten.

Grundsätzlich wird sich der Verbraucher bei Werbungen, bei denen er allein durch die blickfangmäßig hervorgehobene Aussage noch keine konkrete Vorstellung von dem beworbenen Produkt erhält, mit dem gesamten Angebotstext, mithin auch mit den in einem Sternchenhinweis angeführten Erläuterungen befassen, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft.

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21. Januar 2016

Werbung mit Streichpreisen kann irreführend sein

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Urteil des LG Karlsruhe vom 23.12.2015, Az.: 15 O 12/15 KfH

Wird der Grundpreis bei grundpreispflichtiger Kosmetika zwar auf der jeweiligen Artikelseite, nicht jedoch auf der Übersichtsseite angegeben, die aufgrund der Beinhaltung aller sonstigen wesentlichen kaufentscheidenden Informationen als Aufforderung zum Kauf anzusehen ist, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar.

Zudem stellt es eine Irreführung der Verbraucher dar, mittels eines Streichpreises einen vermeintlichen Produkt-Rabatt zu bewerben, ohne einen klaren und bestimmten Bezug zu diesem gestrichenen Preis herzustellen. Dies insbesondere dann, wenn der Streichpreis einen Phantasiepreis darstellen soll, der so gar nicht tatsächlich verlangt werden würde.

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20. Januar 2016

Rabattaktion von „myTaxi“ ist nicht rechtswidrig

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Urteil des OLG Stuttgart vom 19.11.2015, Az.: 2 U 88/15

Die Rabattangebote der Handy-App „myTaxi“ sind wettbewerbsrechtlich zulässig, da sie nicht gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verstoßen. MyTaxi wird durch Betreiben der App nicht zu einem Taxiunternehmen im Sinne des PBefG und ist daher als reiner Taxi-Vermittler nicht Adressat der Markenverhaltensregeln.

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17. Januar 2016

„Schwarze Sekunden“ zwischen Werbespots sind zu Sendezeit für Werbung einzurechnen

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Urteil des EuGH vom 17.02.2016, Az.: C-314/14

1. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach es zulässig ist, dass ein geteilter Bildschirm, in dem der Programmabspann einer Fernsehsendung in einer Spalte und eine Programmtafel mit der Präsentation der nachfolgenden Sendungen des Diensteanbieters in einer anderen Spalte angezeigt wird, um die Sendung, die endet, von der Fernsehwerbeunterbrechung, die ihr nachfolgt, zu trennen, nicht zwingend mit einem akustischen oder optischen Signal verbunden ist oder von ihm gefolgt wird, vorausgesetzt, dass ein solches Mittel der Trennung allein die in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 genannten Anforderungen erfüllt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

2. Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2010/13 ist dahin auszulegen, dass Sponsorenzeichen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Zusammenhang mit anderen als den gesponserten Sendungen ausgestrahlt werden, in die in Art. 23 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegte maximal zulässige Sendezeit für Werbung innerhalb einer vollen Stunde einzuberechnen sind.

3. Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 ist nicht nur dahin auszulegen, dass er es für den Fall, dass ein Mitgliedstaat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine strengere Bestimmung als in diesem Artikel vorzusehen, nicht verbietet, „schwarze Sekunden“, die zwischen den einzelnen Spots einer Fernsehwerbeunterbrechung oder zwischen dieser Unterbrechung und der Fernsehsendung, die ihr nachfolgt, eingefügt sind, in die maximal zulässige Sendezeit für Fernsehwerbung von 20 % innerhalb einer vollen Stunde, die dieser Artikel festlegt, einzuberechnen, sondern auch dahin, dass er eine solche Einberechnung vorschreibt.

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