Werbung muss bereits auf ersten Blick ersichtlich sein
Ist ein Werbegewinnspiel von der Gestaltung her an redaktionelle Inhalte angelehnt, liegt eine unerlaubte geschäftliche Handlung jedenfalls dann vor, wenn dabei der Werbecharakter verschleiert wird. Es reicht nicht aus, dass sich erst nach Lektüre des Beitrags für den Leser ergibt, dass es sich dabei um Werbung handelt, weil dieser aufgrund der Gestaltung bereits eingehendere Beachtung geschenkt hat, als er sie sonst Werbung schenken würde. Für den Leser muss daher bereits beim ersten Blick und ohne jeden Zweifel ersichtlich sein, dass es sich bei dem Beitrag um Werbung handelt.