Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit Garantie ohne Detail-Informationen
Urteil des OLG Hamm vom 13.08.2009, Az.: 4 U 71/09
Wer im Internet mit einer Garantieleistung wirbt, muss den potentiellen Kunden auch vor Vertragsabschluss über gesetzliche Gewährleistungspflichten und die genauen Bedingungen der in der Werbung erwähnten Garantieleistung informieren.Bei der vorliegenden Werbung für Druckerpatronen im Internet ist die Aussage "3 Jahre Garantie" ohne weitere Informationen nicht ausreichend.