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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Werbewirkung“

12. Juni 2018

Werbewirksamkeit einer Anzeige kein wesentlicher Vertragsbestandteil

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Urteil des BGH vom 22.03.2018, Az.: VII ZR 72/17

Ein Werkvertrag über die Schaltung einer Werbeanzeige auf einer Website muss keine Angaben zur Auflage und Verbreitung des Werbeträgers enthalten. Der Beklagte im vorliegenden Fall hatte die Schaltung einer Werbeanzeige im Internet in Auftrag gegeben und anschließend die Bezahlung der Vergütung für den zustande gekommenen Werkvertrag mit der Begründung verweigert, der Vertrag sei nicht hinreichend bestimmt gewesen. Nach Ansicht des BGH war jedoch mit der Einstellung einer elektronischen Werbeanzeige auf einer bestimmten Domain für die Dauer der Vertragslaufzeit ein bestimmtes Arbeitsergebnis als geschuldete Leistung vereinbart worden. Vertragliche Regelungen in Bezug auf die Werbewirksamkeit der Anzeige gehören laut BGH nicht zum wesentlichen Inhalt eines solchen Vertrags.

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15. Dezember 2010

Vorschaltblatt keine als Information getarnte Werbung

Urteil des BGH vom 01.07.2010, Az.: I ZR 161/09 a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt.

b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor.

c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.
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31. März 2009

Unberechtigte Verwendung von Fotos zu Werbezwecken

Urteil des LG Frankfurt am Main vom 12.03.2009, Az.: 2/3 O 363/08

Werden Fotos von Prominenten unbefugt in Werbekampagnen benutzt, verletzt dies vermögensrechtliche Interessen der Betroffenen und somit deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Schadensersatz bemisst sich nach der fiktiven Lizenzgebühr, die sich an der Werbewirkung des Abgebildeten, insbesondere an dessen Marktwert und Bekanntheitsgrad, orientiert.
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