Widerspruch gegen wettbewerbswidrige E-Mail-Werbung
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Gibt ein Verbraucher einem Händler seine E-Mail-Adresse zum Zwecke der E-Mail-Werbung frei, so darf der Händler diesem solange Werbe-E-Mails schreiben, bis er der weiteren Verwendung seiner E-Mail-Adresse widersprochen hat. Sind dem Händler mehrere E-Mail-Adressen des Verbrauchers, die jeweils einem anderen Anbietern von E-Mail-Anbietern zuzuordnen sind, bekannt, so muss sich der Widerspruch konkret auf die jeweiligen E-Mail-Adressen beziehen.