Vermeintliche „Frei Haus Lieferungen“ sind wettbewerbswidrig
Urteil des OLG Hamm vom 04.05.2010, Az.: 4 U 32/10
Wirbt ein Vertreiber von Werbemitteln mit dem Hinweis "Bei Onlinebestellungen wird innerhalb Deutschlands und Österreichs frei Haus geliefert", ohne dabei auch darauf hinzuweisen, dass bei einem Bestellwert unter 50,00 Euro ein Mindermengenzuschlag von 4,80 Euro erfolgt und bei Onlinebestellungen Verpackungskosten berechnet werden, so verhält er sich gegenüber anderen Mitbewerbern wettbewerbswidrig.
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