Werbung im Social-Media-Grid muss klar gekennzeichnet sein
Werbliche Beiträge auf einem Social-Media-Profil müssen bereits in der Beitragsübersicht klar als Werbung oder Anzeige erkennbar sein. Eine Kennzeichnung erst in der nach dem Öffnen des Beitrags sichtbaren Caption genügt nicht. Auch bei einem Business-Profil ergibt sich der kommerzielle Zweck eines einzelnen Beitrags nicht unmittelbar aus den Umständen, wenn dort sowohl kommerzielle als auch nicht kommerzielle Inhalte veröffentlicht werden. Das LG Köln verurteilte die Betreiberin einer Event- und Kulturempfehlungsplattform daher zur Unterlassung und zur Erstattung der Abmahnkosten.

