Versicherungswerbung ist irreführend beim Verschweigen von Ausschlussgründen
Urteil des LG Köln vom 14.08.2012, Az.: 33 O 74/12
Bei der Werbung eines Versicherungstarifs kann das Verschweigen von Ausschlussgründen eine Irreführung des Verbrauchers darstellen. Auch bei der Darstellung einer Vorher-Nachher-Situation, bei der die Werbebotschaft plakativ satirisch überzeichnet ist, kann von einer ernst genommenen Tatsachenbehauptung ausgegangen werden und kommt nicht ohne weitere Informationen auf den Gedanken, dass man von vornherein ausgeschlossen sein könnte. Es kann sich zudem nicht darauf berufen werden, dass die Beschränkungen des Tarifs allgemein üblich sind, da für den angesprochenen Endverbraucher eben solche Besonderheiten des Versicherungsrechts gerade nicht ersichtlich sind.
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