Anpreisung einer Garantie ohne Angabe der Garantiebedingung in direkter Nähe unzulässig
In einer Aktionsbroschüre mit einer Garantie zu werben, ohne in unmittelbarer Nähe dieses Werbehinweises die jeweiligen Garantiebedingungen anzugeben, ist unzulässig. Dies gilt umso mehr, wenn der Umfang der Garantie in den Bedingungen erheblich eingeschränkt wird, sodass die versprochene Garantieleistung den Erwartungen des Verbrauchers nicht gerecht wird. Bei der Werbung mit Testergebnissen muss dem Verbraucher außerdem die Möglichkeit gegeben werden, anhand der Angabe einer Fundstelle ohne weiteres die Herkunft und die Bewertungen des Tests nachzuprüfen. Letztlich ist im Rahmen einer Werbebroschüre auch über die Identität des werbenden Unternehmens zu informieren, dazu gehören sowohl die Rechtsform des Unternehmens als auch die vollständige Anschrift inklusive der Postleitzahl.