Werbeaussagen mit wissenschaftlichen Erkenntnissen
Beschluss des OLG Hamm vom 30.10.2008, Az.: 4 W 117/08
Werbeaussagen, die als gesicherte Erkenntnis erscheinen tatsächlich aber nicht wissenschaftlich belegt sind, gelten als wettbewerbswidrig. Ein Verstoß ist nicht schon deshalb zu verneinen, wenn ein von der Werbedarstellung völlig isolierter Hinweis vorhanden ist, man müsse aus Rechtsgründen auf die fehlende wissenschaftliche Bestätigung hinweisen.
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Werbeaussagen, die als gesicherte Erkenntnis erscheinen tatsächlich aber nicht wissenschaftlich belegt sind, gelten als wettbewerbswidrig. Ein Verstoß ist nicht schon deshalb zu verneinen, wenn ein von der Werbedarstellung völlig isolierter Hinweis vorhanden ist, man müsse aus Rechtsgründen auf die fehlende wissenschaftliche Bestätigung hinweisen.