Rechtswidrige Werbeanlage für Apotheke darf bleiben
Ein Werbeschild, das ohne die grundsätzlich erforderliche Genehmigung angebracht wurde und auch gegen die maßgeblichen Normen der Werbeanlagen-Satzung der betreffenden Stadt verstößt, weil es die danach zulässige Größe überschreite, kann dennoch zulässig sein, wenn die Stadt bei Erlass der Beseitigungsanordnung das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da im selben Umfeld eine Vielzahl von Werbeanlagen bestehe, die ebenfalls gegen die Satzung verstoßen. Auch die Ausnahme der Stadt auf die Beschränkung der Regelung eines Einzelfalls ist hier nicht zulässig.