Schon wieder eine Werbe-Mail
Beschluss des LG Hamburg vom 04.08.2008, Az.: 327 O 493/08
Die von Dritten erworbenen E-Mail-Adressen begründen nicht die Zulässigkeit von E-Mail-Werbung. Eine unzumutbare Belästigung ist nur dann nicht vorliegend, wenn das werbende Unternehmen die E-Mail-Adresse des Kunden im Wege verkaufter Waren oder Dienstleistungen erworben hat.
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