Wettbewerbliche Eigenleistung bei Mitveranstaltern
Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2009, Az.: 4 U 105/09
Gemeinsame Leistungen mehrerer Parteien bei der Organisation einer Rennsportveranstaltung, sind nicht als Fremdleistungen anzusehen, wenn sie später von einer der Parteien ohne Zustimmung der anderen verwendet werden.
Im Rahmen gut informierter Verkehrskreise, wie den untereinander gut vernetzten Fans historischen Rennsports, ist die Schwelle der Rufausbeutung als höher anzusehen. Bei zwei unterschiedlichen aber ähnlichen Veranstaltungen muss die Identität des Veranstalters nicht explizit hervorgehoben werden. Eine erkennbare Differenzierung ist ausreichend um eine Täuschung zu vermeiden.
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Im Rahmen gut informierter Verkehrskreise, wie den untereinander gut vernetzten Fans historischen Rennsports, ist die Schwelle der Rufausbeutung als höher anzusehen. Bei zwei unterschiedlichen aber ähnlichen Veranstaltungen muss die Identität des Veranstalters nicht explizit hervorgehoben werden. Eine erkennbare Differenzierung ist ausreichend um eine Täuschung zu vermeiden.