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Urteil_Bundesgerichtshof

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16. Februar 2016

Unerlaubte Weitergabe eines SIM-Unlocks als strafbarer Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

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Beschluss des OLG Karlsruhe vom 29.01.2016, Az.: 2 (6) Ss 318/15; 2 (6) Ss 318/15 - AK 99/15

Die unerlaubte Weitergabe eines SIM-Unlocks für Mobilfunkgeräte stellt einen strafbaren Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen dar. Der SIM-Lock-Code stellt ein betriebsbezogenes Geheimnis dar. Das Mobiltelefon wird im „Bundle“ von einem Anbieter aus Marktgesichtspunkten (Kundenbindung) billiger verkauft und gerade deshalb für andere Anbieter gesperrt, weshalb der SIM-Lock-Code nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll. Der Entsperr-Code wird auch nicht dadurch offenkundig, dass er im Internet unter erheblichen Schwierigkeiten unbefugt in Erfahrung zu bringen ist.

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