Mitteilung einer Rechtsansicht ist lauter im Wettbewerb
Urteil des OLG Düsseldorf vom 01.09.2009, Az.: I-20 U 89/09
Die Äußerung, dass der Gesetzgeber eine klare Richtlinie vorgegeben und die Weitergabe von Software von der Genehmigung durch den Rechteinhaber abhängig gemacht habe, teilt die Rechtsansicht im Bereich der Weitergabe von Software mit. Eine solch deutliche Äußerung der Rechtsauffassung ist vorliegend die Eröffnungsposition für weitere Verhandlungen, die sich an Vorgespräche, die nicht unberücksichtigt bleiben sollten, anschließen. Dies Verhalten ist im Wettbewerbsrecht lauter, da keine falschen Tatsachen behauptet werden.
Weiterlesen
Die Äußerung, dass der Gesetzgeber eine klare Richtlinie vorgegeben und die Weitergabe von Software von der Genehmigung durch den Rechteinhaber abhängig gemacht habe, teilt die Rechtsansicht im Bereich der Weitergabe von Software mit. Eine solch deutliche Äußerung der Rechtsauffassung ist vorliegend die Eröffnungsposition für weitere Verhandlungen, die sich an Vorgespräche, die nicht unberücksichtigt bleiben sollten, anschließen. Dies Verhalten ist im Wettbewerbsrecht lauter, da keine falschen Tatsachen behauptet werden.