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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Weinerzeugnis“

09. August 2018

Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

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Urteil des VG Trier vom 03.05.2018, Az.: 2 K 14789/17.TR

Unter den Begriff „Federweißer" fallen nur frische, sich noch im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer" unzutreffend und geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Zwar sehen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich um ein noch gärendes Produkt handeln muss. Allerdings geht aus den nationalen Vorschriften hervor, dass ein teilweise gegorener Traubenmost vorliegen muss, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Ein Erzeugnis, bei welchem mittels Konservierungsmaßnahmen der Gärprozess unterbrochen wurde, ist jedoch kein Federweißer und darf auch nicht mehr mit diesem Begriff beworben werden.

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21. Oktober 2013

Winzerschorle muss nicht vom Winzer stammen

Pressemitteilung Nr. 34/2013 des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.09.2013, Az.: 8 A 10219/13.OVG Die Bezeichnung Winzerschorle ist keine Irreführung, wenn diese nicht aus den eigenen Trauben des Betriebs stammt und diese auch nicht vollständig dort selbst hergestellt wird. Vielmehr darf dieser Name auch dann geführt werden, wenn der Wein zugekauft und lediglich das Mineralwasser aus dem eigenen Betrieb beigemischt wurde.
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