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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Wein“

09. August 2018

Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

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Urteil des VG Trier vom 03.05.2018, Az.: 2 K 14789/17.TR

Unter den Begriff „Federweißer" fallen nur frische, sich noch im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so ist die Bezeichnung „Federweißer" unzutreffend und geeignet, den Verbraucher zu täuschen. Zwar sehen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich um ein noch gärendes Produkt handeln muss. Allerdings geht aus den nationalen Vorschriften hervor, dass ein teilweise gegorener Traubenmost vorliegen muss, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Ein Erzeugnis, bei welchem mittels Konservierungsmaßnahmen der Gärprozess unterbrochen wurde, ist jedoch kein Federweißer und darf auch nicht mehr mit diesem Begriff beworben werden.

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09. April 2014

Nachahmung eines Flaschenmodells der Marke MOËT & CHANDON nicht wettbewerbswidrig

Urteil des LG Düsseldorf vom 13.02.2014, Az.: 14c O 112/13 U

Bei der Nachahmung eines Erzeugnisses kann ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz eingreifen, wenn das nachgeahmte Erzeugnis über wettbewerbliche Eigenart verfügt, eine Nachahmung in Form einer identischen oder nachschaffenden Leistungsübernahme sowie eine Herkunftstäuschung und eine Rufausbeutung vorliegen. Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus, wenn die sich gegenüber stehenden Produkte über unterschiedliche Produktnamen verfügen und auch sonst über die nachgeahmten Elemente hinaus zusätzliche Abweichungen - hier Flaschenform, unterschiedliche Etikettengestaltung und Gestaltung der Manschette der Flasche – vorhanden sind. Auch eine unlautere Rufausbeutung scheidet in diesem Fall aus.

Eine Herkunftstäuschung scheidet aber aus, wenn die sich gegenüber stehenden Produkte über unterschiedliche Produktnamen verfügen und auch sonst über die nachgeahmten Elemente hinaus zusätzliche Abweichungen – hier Flaschenform, unterschiedliche Etikettengestaltung und Gestaltung der Manschette der Flasche – vorhanden sind. Auch eine unlautere Rufausbeutung liegt dann nicht vor, wenn schon eine Herkunftstäuschung auf Grund der unterschiedlichen Produktbezeichnungen sowie der unterschiedlichen Flaschengestaltung nicht in Betracht kommt.

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04. März 2013

Unzulässigkeit von besonders bekömmlichen Weinen

Pressemitteilung Nr. 9/2013 des BVerwG zum Urteil vom 14.02.2013, Az.: 3 C 23.12 Weine dürfen nicht mit der Bezeichnung "bekömmlich" beworben werden. Auch wenn der Säuregehalt des Weines durch ein besonderes Gärverfahren reduziert wurde, ist eine solche Bezeichnung wegen Verstoßes gegen europäisches Recht unzulässig. Der durchschnittliche Verbraucher versteht die Bekömmlichkeit als ein Hinweis auf eine besondere Magenverträglichkeit. Ein solcher Hinweis ist hierbei allerdings als eine gesundheitsbezogene Angabe zu erkennen. Gesundheitsbezogene Angaben sind jedoch bei alkoholischen Getränken nach der sog. Health-Claims-Verordnung generell unzulässig.
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02. September 2009

Kein „bekömmlicher“ Wein

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2009, Az.: 8 A 10579/09 Der Begriff "bekömmlich" fällt bei der Etikettierung und Bewerbung von Weinen unter das gesundheitsbezogene Verwendungsverbot. Dem Wort kommt eine Bedeutung zu, die über das gesundheitsbezogene Wohlbefinden hinausgeht. Zudem werden Synonyme wie "leicht verdaulich" oder "gesund" zugeordnet, die zum Ausdruck bringen, das Produkt belaste oder beeinträchtige den Körper nicht. Wein kann mit seinem Alkoholgehalt aber gesundheitsbeeinträchtigend bzw. -schädigend wirken und ein Suchtverhalten einleiten oder fördern.
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