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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Warnhinweise“

20. August 2020

BGH ruft EuGH zu Warnhinweisen beim Zigaretten-Verkauf an

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BGH, PM zum Beschluss vom 25.06.2020, Az.: I ZR 176/19

Der Streit um Warnhinweise auf Zigarettenautomaten im Kassenbereich geht in die nächste Runde. Nachdem auch die Berufung gegen das abweisende Urteil des Landgerichts ohne Erfolg blieb, landete die Sache beim BGH. Dieser sieht sich jedoch aktuell nicht zur Entscheidung fähig, sondern ruft zunächst den EuGH an. Dieser soll unter anderem klären, ob gesundheitsbezogene Warnhinweise im Sinne der Tabak-Richtlinie (2014/40/EU) verdeckt werden, wenn die gesamte Zigarettenpackung durch einen Warenautomaten verdeckt wird.

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14. Februar 2020

Ausgabe von Zigaretten mit Wareausgebautomaten zulässig

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Urteil des OLG München vom 25.07.2019, Az.: 29 U 2440/18

Ein Supermarktbetreiber aus München hatte Zigarettenpackungen in einem Warenausgabeautomaten angeboten, wogegen ein Verbraucherverband Klage eingelegt hatte, da dieser der Meinung war, dass dadurch die Warnhinweise vollständig abgedeckt werden würden, was gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen würde. Diese Sichtweise lehnte das Gericht ab, weil der Kunde genug Zeit hat die Warnhinweise zu lesen, während er die Schachtel auf das Kassenband legt. Außerdem müsse das deutsche Tabakerzeugnisgesetz unionskonform ausgelegt werden, wodurch ebenfalls kein Verstoß ersichtlich wird.

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06. August 2018

Supermärkte müssen keine Schockbilder an Zigarettenautomaten anbringen

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Urteil des LG München I vom 05.07.2018, Az.: 17 HK O 17753/17

Das Angebot von Zigaretten an Supermarktkassen mittels eines Zigarettenautomaten, der die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf den Packungen vollständig verdeckt, stellt nicht grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß dar. Ebenso wenig kann es zu beanstanden sein, wenn die Verpackungen der Zigaretten auf dem Automaten symbolisch so dargestellt sind, dass die erforderlichen Warnhinweise nicht zu sehen sind. Der Verbraucher nimmt die Warnhinweise zur Kenntnis, wenn er die Sortenwahltaste betätigt und die gewählte Schachtel erhält. Im Supermarkt kann der potentielle Kunde diese Hinweise noch in seiner Entscheidungsfindung vor dem Kauf berücksichtigen, womit ihm auch keine wesentlichen Informationen vorenthalten werden.

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09. September 2013

Warnhinweise beim Online-Verkauf von Spielzeug

Urteil des OLG Hamm vom 16.05.2013, Az.: 4 U 194/12 Nach der sog. Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. GPSGV) müssen Internet-Händler Warnhinweise vor dem Kauf deutlich und klar erkennbar auf deren Website mit dem einleitenden Wort „Achtung“ anbringen. Die Verwendung des Wortes „Sicherheitshinweise“ entspricht diesen Anforderungen nicht.
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20. Februar 2013

Einstweilige Verfügung von Frau Anja Röhr, vertreten durch die Kanzlei Baek Law, wird aufgehoben

Versäumnisurteil des OLG Hamm vom 14.02.2013, Az.: I-4 U 179/12 Erneut konnten wir einem Internethändler ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Rahmen der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen erfolgreich nachweisen. Unsere Mandantin erhielt durch die Baek Law Anwaltskanzlei aus Hamburg eine einstweilige Verfügung von Frau Anja Röhr. Geltend gemacht wurde, dass unsere Mandantin im Online-Verkauf Spielzeug ohne Angabe der gesetzlichen Warnhinweise verkaufen würde. Nunmehr wurde in dem von uns eingeleiteten Berufungsverfahren die einstweilige Verfügung zu Lasten von Frau Röhr wieder aufgehoben.
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07. Januar 2010

Anzahl der Seitenaufrufe zur Bezifferung des Schadens notwendig

Urteil des OLG Hamm vom 10.11.2009, Az.: 4 U 124/09 Die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen eines Wettbewerbsverstoßes kann dann verlangt werden, wenn es nicht möglich ist, den Schadensersatz zu beziffern. Die Integration von Warnhinweisen auf der Internetseite, um Kunden vor zweifelhaften Lieferanten zu bewahren, ist als unzulässige Wettbewerbshandlung anzusehen. Dadurch besteht eine gewisse Möglichkeit, dass ein Schaden eintritt. Stornierungen und Umsatzeinbußen sind daher zumindest teilweise auf die Verletzungshandlung zurückzuführen. Um Umfang und Ausmaß und dadurch den Schaden genau bestimmen zu können, ist der Verletzte auf die Anzahl der Aufrufe der Seite sowie des verlinkten Schreibens angewiesen.
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