Rechtlich erforderliche Informationen müssen auch auf WAP-Pages abrufbar sein
Urteil des LG Köln vom 06.08.2009, Az.: 31 O 33/09
Wenn Unternehmen neben dem eBay-Shop auch noch das eBay-WAP-Portal zum Verkauf ihrer Produkte nutzen, so müssen alle rechtlich erforderlichen Angaben - wie etwa die Widerrufsbelehrung sowie Hinweise auf den Anfall bestimmter Versandkosten, den Einschluss der Mehrwertsteuer sowie die Anbieterkennzeichnung - auch in der WAP-Version der Angebotsseite vorgehalten werden. Der bloße Hinweis, dass die WAP-Seite das Angebot aufgrund technischer Mängel nicht vollständig darstelle, ist nicht ausreichend.
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Wenn Unternehmen neben dem eBay-Shop auch noch das eBay-WAP-Portal zum Verkauf ihrer Produkte nutzen, so müssen alle rechtlich erforderlichen Angaben - wie etwa die Widerrufsbelehrung sowie Hinweise auf den Anfall bestimmter Versandkosten, den Einschluss der Mehrwertsteuer sowie die Anbieterkennzeichnung - auch in der WAP-Version der Angebotsseite vorgehalten werden. Der bloße Hinweis, dass die WAP-Seite das Angebot aufgrund technischer Mängel nicht vollständig darstelle, ist nicht ausreichend.