Wahlvorschlag mit dem Kennwort „simply the best“ ist zulässig
Die Bezeichnung einer Wahlliste mit „simply the best“ im Rahmen einer Personalratswahl überschreitet die Grenze der Unzulässigkeit nicht. Es liegt weder eine Irreführung noch eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung oder eine Diskriminierung vor. Bei dem Kennwort handelt es sich lediglich um eine gefühlsmäßige Selbsteinschätzung. Durch die Bezeichnung sollen weder die Personen hinter dem Wahlvorschlag verborgen werden, noch soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass andere Personen für die Personalratstätigkeit nicht geeignet sind.