Zur erfinderischen Tätigkeit bei einem Wischblatt zum Reinigen von Kfz-Scheiben
Sind die Merkmale eines geltend gemachten Patentanspruchs, hier ein Wischblatt zum Reinigen von Scheiben von Kraftfahrzeugen, bereits bekannt und könnte ein Fachmann allein mit seiner Kenntnis und seinem Fachwissen von vorbekannten Erfindungen ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs gelangen, so liegt keine erfinderische Tätigkeit vor und ein Patent wird nicht eingetragen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Problematik, hier das Abheben des Wischblatts von der Fahrzeugscheibe, bereits in einer früheren Druckschrift aufgegriffen wird.