Lebensmittelwerbung mit Oberbegriff „Vitalstoffe“ stellt eine unzulässige nährwertbezogene Angabe dar
Eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO muss sich nicht auf bestimmte, namentlich genannte Substanzen beziehen. Lediglich abstrakte Oberbegriffe wie "Vitalstoffe" können ebenfalls eine nährwertbezogene Angabe und damit eine unzulässige Produktwerbung darstellen.