Kein „bekömmlicher“ Wein
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19.08.2009, Az.: 8 A 10579/09
Der Begriff "bekömmlich" fällt bei der Etikettierung und Bewerbung von Weinen unter das gesundheitsbezogene Verwendungsverbot. Dem Wort kommt eine Bedeutung zu, die über das gesundheitsbezogene Wohlbefinden hinausgeht. Zudem werden Synonyme wie "leicht verdaulich" oder "gesund" zugeordnet, die zum Ausdruck bringen, das Produkt belaste oder beeinträchtige den Körper nicht. Wein kann mit seinem Alkoholgehalt aber gesundheitsbeeinträchtigend bzw. -schädigend wirken und ein Suchtverhalten einleiten oder fördern.
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