Unternehmerische Freiheit das Vertriebssystem zu gestalten
Urteil des Hanseatischen OLG Hamburg vom 04.06.2009, Az.: 3 U 203/08
Die unternehmerische Freiheit, über die Gestaltung des eigenen Vertriebssystems für Reiseleistungen eigenständig zu entscheiden und Maßnahmen zur Kostensenkung durchzuführen, ist nach Abwägung der beteiligten Interessen als sachlich gerechtfertigt zu bewerten. Einer Nichterhebung eines Vorzugspreisentgelts liegt hier eine betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse der Geschäftsbeziehung zu Grunde, die Ausdruck einer sachgerechten Betätigung unternehmischer Freiheit ist.
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Die unternehmerische Freiheit, über die Gestaltung des eigenen Vertriebssystems für Reiseleistungen eigenständig zu entscheiden und Maßnahmen zur Kostensenkung durchzuführen, ist nach Abwägung der beteiligten Interessen als sachlich gerechtfertigt zu bewerten. Einer Nichterhebung eines Vorzugspreisentgelts liegt hier eine betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse der Geschäftsbeziehung zu Grunde, die Ausdruck einer sachgerechten Betätigung unternehmischer Freiheit ist.