Zur Lauterkeit von Ansprüchen aus wettbewerbswidrig geschlossenen Verträgen
Wird ein Gewerbetreibender durch wettbewerbswidriges Verhalten zu einem Vertragsabschluss veranlasst, so ergibt sich hieraus nicht automatisch, dass auch die Abwicklung des Vertrages wettbewerbswidrig ist. Vielmehr ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus solchen Verträgen nur dann wettbewerbswidrig, wenn die Täuschung die zum Vertragsschluss führte, auch bei der Abwicklung aufrechterhalten wird. Die Geltendmachung von Forderungen aus dem Vertrag ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Gewerbetreibende die an ihn gestellten Forderungen gerade nicht mehr unter dem fortwirkenden Eindruck der vorangegangenen Irreführung erfüllt.