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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „verständiger Durchschnittsverbraucher“

14. Juli 2017

„Keiner ist schneller“ ist eine zulässige Anpreisung für ein Arzneimittel

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Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.11.2016, Az.: I-20 U 55/16

Wird ein Arzneimittel mit "Keiner ist schneller" umworben, stellt dies keine Irreführung im Sinne einer Alleinstellungsbehauptung dar. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher nimmt diese Aussage nur flüchtig wahr und assoziiert damit keine Alleinstellung des Werbeträgers, sondern verbindet dies lediglich mit anderen sehr schnell wirkenden Präparaten. Auch eine irreführende gesundheitsbezogene Angabe liegt nicht vor, da wissenschaftliche Erkenntnisse die schnellere Wirkung des Mittels belegen.

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18. April 2017

Geschmacksverstärkende und färbende Lebensmittel sind keine „geschmacksverstärkenden Zusatzstoffe oder Farbstoffe“

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Urteil des OLG Hamburg vom 08.09.2016, Az.: 7 S 4/15

Wirbt ein Fertigprodukthersteller auf der Verpackung mit der „Natürlichkeit“ seines Produkts, ist der Verbraucher nicht irregeführt, wenn sich dieses nicht nur aus unbehandelten Bestandteilen zusammensetzt. Sind die Labels „natürlich ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ und „natürlich ohne Farbstoffe“ auf der Verpackung platziert, so wird und darf der Verbraucher davon ausgehen, dass dem Produkt keine künstlichen, synthetischen Zusatzstoffe hinzugefügt wurden. Enthält das Produkt hingegen eigenständige, natürliche Lebensmittel, die den Geschmack verstärken, verändern oder sich farblich auf das Endprodukt auswirken, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, weil der Verbraucher mit einer solchen Hinzugabe rechnet.

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27. November 2015

Werbung eines Augenoptikers mit „Gratis-Glas“ zulässig

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Urteil des OLG Hamm vom 06.08.2015, Az.: 4 U 137/14

Die Werbeaussage eines Augenoptikers "Das D-Gratis-Glas zu jeder Brille!" bzw. "1 Glas geschenkt", stellt keine unzulässige Zuwendung nach § 7 I 1 HWG dar, wenn es sich um ein einheitliches Angebot handelt, für das der Kunde einen Gesamtpreis zu zahlen hat. Für einen Durchschnittsverbraucher besteht grundsätzlich kein Interesse an einem einzelnen "Gratis"-Brillenglas, sondern an der kompletten Brille und er rechnet damit, dass Waren von nicht unerheblichem Wert nicht ohne weiteres verschenkt werden.

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