Versicherungsvertreter darf nicht zeitgleich als Versicherungsmakler auftreten
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Wer gewerbsmäßig als Versicherungsvertreter mit entsprechender Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 GewO auftritt, und zeitgleich als Handelsvertreter für eine Maklergesellschaft tätig wird, handelt wettbewerbswidrig, da eine Doppelfunktion als Versicherungsvertreter und -makler nicht zulässig ist. Denn während der Versicherungsvertreter die Interessen der Versicherungsgesellschaft wahrzunehmen hat, hat ein Versicherungsmakler im Sinne des Kunden zu handeln und muss dessen Interessen wahren.