Abmahntätigkeit ohne wirtschaftliches Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stellt Missbrauch dar
Die missbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG unzulässig und wird unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beurteilt. Missbräuchlich ist die Abmahnungs- und Rechtsverfolgungstätigkeit, wenn sie sich von der eigentlichen Tätigkeit des Wettbewerbers verselbstständigt. Das ist der Fall, wenn der Abmahnende, aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden, kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung haben kann.