Werbung für Cannabis-Therapie auf Vermittlungsportal unzulässig
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Betreiberin eines Vermittlungsportals für Cannabis-Behandlungen zurückgewiesen. Die beanstandeten Internetseiten stellten unzulässige Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG dar, weil sie therapierbare Beschwerden nannten und zugleich Behandlungsanfragen an kooperierende Ärzte ermöglichten. Dass weder ein bestimmtes Präparat noch ein Hersteller genannt wurde, nahm den Angaben nach Auffassung des Senats nicht den erforderlichen Produktbezug. Trotz Wegfalls des Werbeverbots im Betäubungsmittelgesetz blieb das Unterlassungsbegehren aus dem Heilmittelwerbegesetz begründet.

