Verbot von Betrieb eines Apothekenautomaten bestätigt
Der Betrieb eines sog. "Apothekenautomaten" (d.h. eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe) ist wettbewerbswidrig. Es handelt sich dabei nicht um einen antizipierten Versandhandel, welcher erlaubt gewesen wäre. Da die Arzneimittel schon vorher in dem Automaten gelagert sind, gibt es keinen Versand an den Endverbraucher der Apotheke. Indem den Vorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung nicht Genüge getan wird, wie etwa durch den fehlenden Hinweis auf mögliche Änderungen der Verschreibung bei Arzneimittelabgabe, besteht ebenso ein Verstoß gegen Prüf- und Dokumentationspflichten.