Von der Werbung mit Auflagezahlen…
Urteil des LG Hamburg vom 25.11.2008, Az.: 312 O 617/08
Meldet der Herausgeber einer Zeitschrift die Verkaufszahlen einer Informationsgesellschaft, die diese Zahlen zu Werbezwecken veröffentlicht, so handelt es sich dabei um eine Wettbewerbshandlung. Werden dabei Zeitschriften, die nur im so genannten Bundle verkauft werden, als "Einzelverkäufe" angemeldet, so handelt es sich dabei um eine Irreführung und somit um einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.
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Meldet der Herausgeber einer Zeitschrift die Verkaufszahlen einer Informationsgesellschaft, die diese Zahlen zu Werbezwecken veröffentlicht, so handelt es sich dabei um eine Wettbewerbshandlung. Werden dabei Zeitschriften, die nur im so genannten Bundle verkauft werden, als "Einzelverkäufe" angemeldet, so handelt es sich dabei um eine Irreführung und somit um einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.