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Urteil_Bundesgerichtshof

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01. August 2016

Versandkosten für Altöl-Rücksendung müssen nicht vom Händler getragen werden

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Urteil des OLG Celle vom 16.06.2016, Az.: 13 U 26/16

Die Versandkosten für die Rücksendung von Altöl an einen Internethändler müssen vom Verbraucher selbst getragen werden, da laut § 8 AltölV der Grundsatz der Kostenfreiheit lediglich für Altöl gilt, welches beim Händler vor Ort abgegeben wird. Verkaufsort im Sinne dieser Regelung ist nämlich nicht der Wohnort des Verbrauchers, sondern vielmehr der Ort, an dem der Händler seine Niederlassung hat.

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