Gewährung eines „Sofortbonus“ irreführend bei Nichteinhaltung der Frist
Wird mit der Gewährung eines "Sofortbonus" geworben, ist dieser innerhalb einer bestimmen Frist zu bezahlen. Zur Begründung führt das OLG Köln an, dass bereits der Name des Bonus auf eine schnelle Auszahlung hinweise. Die Nichteinhaltung der Frist führe deshalb zu einer Täuschung der Verbraucher, die sich gerade aufgrund der zeitlichen Komponente für den Geschäftsabschluss entschieden haben. Darüber hinaus dürfe die Kunden keine Pflicht zur Überwachung der rechtzeitigen Auszahlung treffen.