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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „Vergleichbarkeit von Produkten“

16. Juli 2024

Frisch gepresster O-Saft muss eindeutig bepreist sein

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Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.07.2024, Az.: 14 UKl 1/23

Das OLG Karlsruhe hat in einem Fall bezüglich frisch gepressten Orangensafts in einem Supermarkt geurteilt, dass es für die Vergleichbarkeit mit abgefüllten Säften zwingend einer Grundpreisangabe bedarf. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Preisklarheit gem. § 1 Abs. 3 S. 2 PAngV. Ausschlaggebend ist die Einstufung des frisch gepressten Orangensafts als „lose Ware“ i.S.d. § 2 Nr. 5 PAngV. Die Vorgehensweise im zugrundeliegenden Fall, nach der der Kunde die Flaschengröße unabhängig vom Füllstand bezahlte, sei daher nicht zulässig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, auch für andere Geschäftsmodelle mit Frischware, ist eine Revision zum BGH möglich.

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16. Oktober 2018

Verbot irreführender Nährwertangaben auf Müsliverpackungen

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Urteil des LG Bielefeld vom 08.08.2018, Az.: 3 O 80/18

Wird auf der Vorderseite einer Müsliumverpackung die Nährwertdeklaration in Form der Kalorienangabe einer Portion Müsli von 40 g zuzüglich 60 ml fettarmer Milch angegeben, so bedarf es in unmittelbarer Nähe eine Brennwertangabe von 100 g des verpackten Produkts allein. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) möchte dem Verbraucher das Recht einräumen, Lebensmittel für sich auf den ersten Blick miteinander vergleichen zu können. Die Vergleichbarkeit von Produkten kann aber nur bei einheitlichen Angaben von 100 g erfolgen. Ein Verstoß gegen die LMIV ist sogar bereits dann gegeben, wenn sich die korrekte „100 g Angabe“ auf der Rückseite befindet und nicht in unmittelbarer Nähe der durch den Hersteller willkürlich festgelegten 40 g Portion.

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