Rechtsmissbrauch beim wettbewerblichen Unterlassungsanspruch
Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist rechtsmissbräuchlich, wenn sachfremde Ziele als das eigentliche Motiv des Verfahrens erscheinen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verfahren als Druckmittel im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen dienen soll. Der Antragssteller muss sich ferner die Kenntnis eines etwaigen Wissensvertreters von den Wettbewerbsverstößen auch dann zurechnen lassen, wenn er erst später an den Vertreter herantritt, aber weiß, dass dieser seit Jahren solche Verstöße ermittelt und dokumentiert.