Ausbildungsentschädigung für Fußballvereine
Urteil des EuGH vom 16.03.2010, Az.: C-325/08
Mit der Freizügigkeit eines Fußballspielers ist eine Regelung vereinbar, die zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern eine Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, wenn der Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt. Die Regelung muss geeignet sein, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, der von der Höhe der tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, ist zur Verwirklichung dieses Zwecks nicht erforderlich.
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Mit der Freizügigkeit eines Fußballspielers ist eine Regelung vereinbar, die zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern eine Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, wenn der Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt. Die Regelung muss geeignet sein, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, der von der Höhe der tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, ist zur Verwirklichung dieses Zwecks nicht erforderlich.