Urteil des LG Aschaffenburg vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11
Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.
Pressemitteilung Nr. 42/2011 des VG Berlin vom 20.10.2011, Az.: 14 K 43.09
Die Bezeichnung „Schweinebraten“ ist irreführend, wenn es sich dabei um zusammengefügte Fleischstücke handelt, ohne dass hierauf hingewiesen wird. Ein Fleischprodukt darf daher nicht als Schweinebraten bezeichnet werden, wenn es durch Zusammenfügung mehrerer Fleischstücke erzeugt wird. Der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher erwartet nämlich ein im natürlichen Zustand belassenes Produkt und nicht ein auf welche Weise auch immer zusammengefügtes Stück Fleisch.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 11.08.2011, Az.: 6 U 182/10
Geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, sind gemäß § 7 UWG unzulässig. Ein Werbeanruf ohne Einwilligung des Angerufenen stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Beauftragt ein Versicherungsunternehmen für die telefonische Bewerbung ihrer Produkte ein Call-Center, haftet das Versicherungsunternehmen für die vom Call-Center begangenen Wettbewerbsverletzungen im Rahmen von § 8 Abs. 2 UWG. Auch dann, wenn das Call-Center die Adressdaten für die Werbeanrufe aus seinem eigenen Bestand entnimmt.
Pressemitteilung Nr. 158/2011 zum Urteil des BGH vom 06.10.2011, Az.: I ZR 42/10
Die Einordnung eines Gebrauchtwagens mit einer Laufleistung von über 100.000 km in die Suchkategorie "bis 5.000 km" stellt keine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn sich die richtige Laufleistung bereits aus der Überschrift des Angebots ergibt.
Urteil des OLG Köln vom 15.07.2011, Az.: 6 U 50/11
Für die in einer Tageszeitung abgedruckte Werbeanzeige bedarf es keiner Mindestschriftgröße von 6pt. Es kommt bei einer kleineren Schriftgröße vielmehr darauf an, ob bestimmte Umstände vorliegen, die die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördern und auch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar sind.
Herr Rechtsanwalt Alexander Wagner aus unserem Hause erstritt ein für die Praxis interessantes Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 11.05.2011, Az.: 3-08 O 140/10, welches nun in der Oktoberausgabe der Kommunikation & Recht abgedruckt wurde.
Zukünftig müssen alle Lebensmittel, die auch nur geringste Rückstände von Genpflanzen beispielsweise in Form von Pollen enthalten, vor Bereitstellung zum Handel geprüft und zugelassen werden. Auch wenn die Pollen einer genetisch veränderten Pflanze keinen genetisch veränderten Organismus darstellen, müssen nun Produkte wie Honig oder Nahrungsergänzungsmittel, die derartige Stoffe enthalten, gesondert gekennzeichnet und überwacht werden. Zudem werden genaueste Überprüfungen notwendig sein, um festzustellen, ob es sich um gentechnisch veränderte Pflanzen oder um solche aus konventionellem oder ökologischen Anbau handelt.
Urteil des OLG Köln vom 25.03.2011, Az.: 6 U 174/10
Eine nachträgliche Verlängerung einer vorher befristeten Preisaktion stellt eine Irreführung i.S.d. § 5 UWG dar. Es kommt nicht darauf an, ob die Verlängerung von Anfang an beabsichtigt war oder der Entschluss erst später gefasst wurde, da eine rein objektive Irreführung bereits ausreichend ist.
Urteil des OLG Köln vom 16.02.2011, Az.: 6 U 146/10
Wird für den Geschirrspültab "Finish Quantum" mit der Logobeschriftung „Von Verbrauchern zu Hause getestet: 91 % der Verbraucher bewerten: Reinigungsleistung SEHR GUT - Quelle: www.finish.de“ geworben, so ist diese Werbung irreführend. Für den Werbeadressat ist nicht ersichtlich, dass dem Verbraucherurteil „sehr gut“ eine Fragestellung zugrunde liegt, welche lediglich eine positive oder negative Beantwortung ohne Möglichkeit der Abstufung vorsieht.
Beschluss des AG Berlin-Mitte vom 19.05.2011, Az.: 5 C 1005/11
Emails mit werbenden Inhalt, welche ohne Einverständnis des Empfängers versandt werden, greifen in unzulässiger Weise in das Persönlichkeitsrecht des Empfängers ein.
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