Sind Wirtschaftsverbände bei Anschwärzungen gegenüber ihrer Mitglieder immer klagebefugt?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Klagebefugnis von Wirtschaftsverbänden, denen mehrere Unternehmen einer Branche angehören, zu entscheiden. Konkret war fraglich, ob im Falle einer Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG ausschließlich die betroffenen Mitbewerber individuell zur Geltendmachung ihrer Rechte befugt sind oder ob die Klage auch von einem entsprechenden Wirtschaftsverband erhoben werden kann. Laut BGH ist ein Wirtschaftsverband unter zwei Voraussetzungen klagebefugt: Zum einen muss mindestens ein betroffener Mitbewerber Mitglied des klagenden Wirtschaftsverbands sein, zum anderen darf sich die Anschwärzung nicht ausschließlich gegen einen konkret definierbaren Mitbewerber richten. In diesem Fall müsse das betroffene Unternehmen selbst entscheiden können, ob es seine Ansprüche geltend machen möchte oder nicht.