Anwendbarkeit des „Auffangstreitwerts“ gem. § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG
§ 51 Abs. 3 Satz 2 GKG ist in Anbetracht des gesetzgeberischen Willens einschränkend auszulegen. Es werden insbesondere nur solche Fälle erfasst, in denen eine Verzerrung des Wettbewerbs unwahrscheinlich ist, da sich ein durchschnittlicher Verbraucher durch den Verstoß in seiner Entscheidung über den Kauf einer Ware nicht beeinflussen lassen wird.