Mit Airbrush-Mischtechnik gestaltete Urnen sind urheberrechtlich geschützt
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Urteil des OLG Köln vom 20.02.2015, Az. 6 U 131/14
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Auch Urnen, die mit einer sogenannten Airbrush-Mischtechnik angefertigt wurden, können als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung aufweisen.