Urteil des LG Hamburg vom 19.12.2013, Az.: 310 S 6/16
Abmahnkosten mit einem Gebührensatz von 1,3 sind berechtigt, wenn es sich um auf eBay zum Vertrieb angebotene Bild- und Tonaufnahmen handelt. Dieser Satz kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Aufnahmen von einer Privatperson verkauft werden. Die Deckelung gemäß § 97 a II UrhG ist dann nicht einschlägig, wenn es sich bei dem Verkauf nicht um eine geringfügige Rechtsverletzung im Geschäftsverkehr handelt, wie es z.B. bei der unerlaubten Veröffentlichung eines Textes auf einer privaten Webseite der Fall ist.
Beschluss des HansOLG Hamburg vom 30.04.2013, Az.: 5 W 35/13
Das Verbreitungsrecht eines Rechtsinhabers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms erschöpft sich, wenn dieses mit der Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden ist. ABG-Klauseln in Softwareüberlassungsverträgen, die die Weiterveräußerung von Software ausschließen oder beschränken sind nicht mit dem sog. Erschöpfungsgrundsatz vereinbar und infolgedessen wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 10.07.2013, Az.: 11 U 28/12
Die Verpflichtung eines Schuldners im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe anfallen zu lassen, wird nur für jeden einzelnen, bewussten Handlungsentschluss gegen die Unterlassungserklärung ausgelöst. Werden eBay-Auktionen mit urheberrechtsverletzenden Bildern nur beendet, jedoch nicht vollständig gelöscht, sodass die Auktionen mit den Bildern weiterhin abrufbar sind, fällt hierdurch lediglich eine einzelne Vertragsstrafe an.
Urteil des BGH vom 27.03.2013, Az.: I ZR 9/12
a) Bei der Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks ist zu beachten, dass der Schutzgrund des § 4 Abs. 1 UrhG in der eigenschöpferischen Auswahl oder Anordnung der Elemente liegt.
b) Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann deshalb nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Der übernommene Teil muss deshalb so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Urhebers des Sammelwerks sein, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Sammelwerks darstellt (Bestätigung von BGHZ 172, 268 Rn. 25 f. Gedichttitelliste I).
Beschluss des BGH vom 11.04.2013, Az.: I ZR 91/11
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Umfasst das Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten?
Falls die erste Frage zu bejahen ist:
2. Umfasst das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten, nicht nur Vertragsangebote, sondern auch Werbemaßnahmen?
Pressemitteilung Nr. 127/2013 des BGH vom 18.07.2013, Az.: I ZR 52/12
Im Prospekt für Karnevalskostüme lichtete der Discounter ein junges Mädchen und eine Frau ab – beide weckten bewusst Assoziationen zu Pippi Langstrumpf. Darin sah die Erbengemeinschaft Astrid Lindgrens einen Verstoß gegen das Urheberrecht - und forderte 50.000,- EUR Schadensersatz. In den beiden ersten Instanzen noch bejaht, erteilte dem der BGH eine Absage: Die lediglich teilweise Nachahmung, die sich hier auf die Kleidung beschränkte, stellt nicht sofort einen Urheberrechtsverstoß an der literarischen Figur dar. Zwar genießt diese Urheberschutz, doch macht Pippi Langstrumpf weit mehr aus, als die Kleidung; charakteristisch sind darüber hinaus die Kartoffelnase und gerade auch ihre Art. Genau das verkörpert das bloße Kostüm jedoch nicht. Ganz aus dem Schneider ist Penny jedoch noch nicht: Zur Klärung der bisher offen gelassenen Frage von Wettbewerbsverstößen wurde der Streit ans Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteil des LG München I vom 12.01.2012, Az.: 17 HK O 1398/11
Auch wenn sich der Betreiber von sogenannten Hotspots vertraglich in einem Hotspot-Betreibervertrag zu einem „Vorratsdatenspeicherungsservice“ verpflichtet, besteht keine (gesetzliche) Pflicht Nutzerdaten zu speichern.
Urteil des LG München I vom 20.06.2012, Az.: 21 O 22196/08
Bereits Ende 2009 stellte das Landgericht München I fest, dass der Import und Vertrieb von sogenannten Slot-1-Karten zur Umgehung des Kopierschutzes der Spielekonsole Nintendo DS die Urheberrechte von Nintendo verletzt. Nun wurde der beklagte Online-Shop, nachdem er Auskunft erteilte, zu einem Schadensersatz in Höhe von 1 Million EUR verurteilt.
Urteil des LG Berlin vom 08.11.2011, Az.: 16 O 255/10
Sammelwerke, die Open Source Software enthalten, unterliegen als Ganzes den Bedingung der GPL (General Public License).
a) Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.
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