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Urteil_Bundesgerichtshof

Inhalte mit dem Schlagwort „unzulässige vergleichende Werbung“

28. November 2025

Unlautere Werbung durch Vorher-/Nachher-Vergleich nach Nasen-OP

© Topuria Design - stock.adobe.com
Pressemitteilung Nr. 63/2025 zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 06.11.2025, Az.: 6 U 40/25

Eine Schönheitschirurgin teilte auf ihrem Instagram-Profil sog. Vorher-/Nachher-Bilder nach der Entfernung eines Nasenhöckers. Dies stellt eine unerlaubte Werbung mit der Wirkung einer Behandlung i. S. d. Heilmittelwerbegesetz (HWG) dar, da der Eingriff nicht medizinisch indiziert gewesen ist. Durch das Verbot soll die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen geschützt werden.

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24. August 2018

Werbung auf Mietwägen mit „Die clevere Alternative zum TAXI“ zulässig

© Stephan Walochnik - Fotolia.com
Urteil des OLG Köln vom 13.04.2018, Az.: 6 U 145/17

Die Werbung eines Mietwagenunternehmers, der gelegentlich Personen befördert und damit wirbt, eine „clevere Alternative zum TAXI“ zu sein, verstößt nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Es handelt sich um keine unzulässige vergleichende Werbung, da lediglich grundsätzlich zwischen Beförderungssystemen verglichen wird. Zudem ist der Vergleich mit einem Taxi nicht irreführend, denn mit „clever“ wird auf eine Alternative hingewiesen und nicht dargestellt, ob und inwieweit die Leistungen dem Taxigewerbe tatsächlich überlegen sind. Auch eine Verwechslungsgefahr besteht nicht, da das Unternehmen sich gerade nicht als Taxi bezeichnet, sondern sich als Alternative davon abgrenzt.

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