Einflussnahme auf Preispolitik eines Händlers unzulässig
Ein Warenlieferant darf nach deutschem Kartellrecht keinen Einfluss auf einen Weiterverkäufer nehmen, indem er mit einer Einstellung der Belieferung droht, wenn dieser die gelieferten Waren weit unter der unverbindlichen Preisempfehlung verkauft. Für eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Druckausübung muss dabei nicht zwingend mit der Verhängung von Sanktionen, wie der künftigen Nichtbelieferung, gedroht werden. Es genügt bereits, wenn der Lieferant mit dem Händler ein Gespräch über dessen Preisgestaltung aufnimmt, welches dem Weiterverkäufer verdeutlicht unter Beobachtung zu stehen und im Falle der Beibehaltung seiner Preispolitik mögliche Konsequenzen zumindest offen lässt.